NEWS von Mittwoch, 10.01.2018

Der HVT informiert:
Neue Durchführungsbestimmungen zur Immunisierung gegen Pferde-Influenza

Neue Durchführungsbestimmungen zur Immunisierung gegen Pferde-Influenza gem. § 28 TRO

1. Die Grundimmunisierung besteht aus insgesamt drei Impfungen: Die erste Impfung hat - in Abhängigkeit vom Impf- bzw. Immunstatus der Mutter – im Alter von vier bis fünf Monaten, die zweite einen Monat danach und die dritte nach weiteren sechs Monaten stattzufinden.

2. Die Wiederholungsimpfungen sind im Abstand von zwölf Monaten durchzuführen.

3. Die Impfung ist durch den ausführenden Tierarzt im Equidenpass zu bescheinigen. In der Bescheinigung müssen die Angaben über das betreffende Pferd, Name, Art und Fertigungsnummer sowie Verwendbarkeitsdatum des Impfstoffes (grundsätzlich mittels „Label“), das Datum, Name, Wohnsitz (Stempel) des Tierarztes sowie dessen Unterschrift enthalten sein.

4. Die Impfnachweise der an Rennen teilnehmenden Pferde sind gemäß § 8 Abs. 2 h) TRO bei ihrer erstmaligen Teilnahme an Qualifikationsrennen und danach in zwölfmonatigen Abständen zu kontrollieren.

5. Wird die Impfung gemäß diesen Durchführungsbestimmungen nicht nachgewiesen, sperrt der HVT das betreffende Pferd gemäß § 29 Abs. 1 d) TRO.